Satzung des Vereins Radeland Siedlung e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Radeland Siedlung e.V.”.
- Er hat seinen Sitz in Baruth/Mark, Ortsteil Radeland.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung - Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde, des
traditionellen Brauchtums und der Ortsverschönerung der Radeland Siedlung, sowie
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
● Die baurechtliche Sicherung des Gebiets durch einen bestandssichernden
Bebauungsplan
● Rechtsträgerschaftliche Vertretung der Gemeinschaft nach innen und aussen
● Die Förderung der Gemeinschaft durch Aktivitäten und traditionelle
Veranstaltungen
● Maßnahmen zur Aufwertung und Verschönerung der Umgebung
● Aktivitäten zum Schutz und Fortbestand der Siedlung
● Vernetzung und Unterstützung der Gemeinschaft
● Erkundung und Dokumentation der Geschichte der Radeland Siedlung durch das
Aufstellen von Informationstafeln und das Schreiben einer Ortschronik
● Erhalt des Waldcharakters und des Lebensraumes Wald durch
Aufforstungsarbeiten mit Laubbäumen hin zu einem klimaresistenten
Dauer-Mischwald
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt. - Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand möglich.
§ 8 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. - Zur Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
● die Mitgliederversammlung
● der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder
anwesend sind. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. - Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt. - Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Wiederwahl ist möglich. - Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Mehrheit beschlossen werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft Radeland e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ort und Datum: Radeland, 05.06.2024