Satzung

Satzung des Vereins Radeland Siedlung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Radeland Siedlung e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Baruth/Mark, Ortsteil Radeland.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde, des
    traditionellen Brauchtums und der Ortsverschönerung der Radeland Siedlung, sowie
    die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    ● Die baurechtliche Sicherung des Gebiets durch einen bestandssichernden
    Bebauungsplan
    ● Rechtsträgerschaftliche Vertretung der Gemeinschaft nach innen und aussen
    ● Die Förderung der Gemeinschaft durch Aktivitäten und traditionelle
    Veranstaltungen
    ● Maßnahmen zur Aufwertung und Verschönerung der Umgebung
    ● Aktivitäten zum Schutz und Fortbestand der Siedlung
    ● Vernetzung und Unterstützung der Gemeinschaft
    ● Erkundung und Dokumentation der Geschichte der Radeland Siedlung durch das
    Aufstellen von Informationstafeln und das Schreiben einer Ortschronik
    ● Erhalt des Waldcharakters und des Lebensraumes Wald durch
    Aufforstungsarbeiten mit Laubbäumen hin zu einem klimaresistenten
    Dauer-Mischwald

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
    Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorstand möglich.

§ 8 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
    Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
    Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
● die Mitgliederversammlung
● der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
    Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
    schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
    Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder
    anwesend sind.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des
    Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
    Stimmen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
    vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
    Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
    Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
    mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der
    Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10
    festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft Radeland e.V., die es
    unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
    zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ort und Datum: Radeland, 05.06.2024