Satzung

Satzung des Vereins Radeland Siedlung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Radeland Siedlung e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Baruth/Mark, Ortsteil Radeland.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und der Ortsverschönerung der Radeland Siedlung, sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Die baurechtliche Sicherung des Gebiets durch einen bestandssichernden Bebauungsplan
    • Rechtsträgerschaftliche Vertretung der Gemeinschaft nach innen und aussen
    • Die Förderung der Gemeinschaft durch Aktivitäten und traditionelle Veranstaltungen
    • Maßnahmen zur Aufwertung und Verschönerung der Umgebung
    • Aktivitäten zum Schutz und Fortbestand der Siedlung
    • Vernetzung und Unterstützung der Gemeinschaft
    • Erkundung und Dokumentation der Geschichte der Radeland Siedlung durch das Aufstellen von Informationstafeln und das Schreiben einer Ortschronik
    • Erhalt des Waldcharakters und des Lebensraumes Wald durch Aufforstungsarbeiten mit Laubbäumen hin zu einem klimaresistenten Dauer-Mischwald

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Der Verein kann seinen Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern oder anderen ehrenamtlich Tätigen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zahlen. Hierzu zählen insbesondere die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Die Höhe der Zahlungen darf die gesetzlichen Höchstbeträge nicht überschreiten. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen, die in Ausübung der Vereinsaufgaben entstanden sind, erstattet werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Satzung unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Soweit ein Hinweis auf den Status fehlt, finden entsprechende Bestimmungen für alle Mitglieder Anwendung.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.
  3. Neue Mitglieder können zunächst nur außerordentliche (fördernde) Mitglieder werden. Sie erhalten für eine Übergangszeit von 12 Monaten weder aktives noch passives Wahlrecht.
  4. Mit Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt als außerordentliches Mitglied kann das Mitglied Antrag auf die ordentliche Mitgliedschaft stellen. Mit dieser ist das aktive und passive Wahlrecht verknüpft. Dem Antrag ist ein entsprechender Beleg für die Einbringung satzungsgemäß vorgesehener finanzieller wie auch freiwillig ideeller Beiträge beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über eine Beschwerde im Fall der Versagung ordentlicher Mitgliedschaft entscheidet die Beschwerdekommission.
  5. Abweichend zu den Bestimmungen nach 3. und 4. und unter Außerkraftsetzung der Sperrzeit für den Erwerb ordentlicher Mitgliedschaft kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss einem Antrag eines Nichtmitglieds oder aber eines außerordentlichen Mitglieds auf ordentliche Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung entsprechen. Der Beschluss ist zu begründen, die Erwägungsgründe aufzunehmen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Beschluss des Vorstands ist bindend.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
  8. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist schriftlich abzufassen und auf dem Postweg an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds zu übersenden. Bei Beschwerden gegen den Ausschluss entscheidet die Beschwerdekommission abschließend.

§ 8 Beiträge und Umlagen

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Zur Deckung besonderer, nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckter Aufwendungen, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe der Umlage und die Fälligkeit bedürfen ebenfalls einer einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Beschwerdekommission

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Online-Mitgliederversammlung in der Einladung konkret ausgewiesen ist und allen Mitgliedern per E-Mail Zugangsdaten für die Veranstaltung übersandt werden. Vorangegangene Bestimmungen bleiben nach Sinn und Zweck unberührt. Als anwesend gilt das eingeloggte Mitglied. Das genauere Verfahren zur Sicherstellung der Belastbarkeit von Beschlüssen, als auch der datenschutzrechtlichen Anforderungen bleibt dem Vorstand vorbehalten.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Beschwerdekommission

  1. Der Verein bildet eine Beschwerdekommission. Diese entscheidet oder mediiert, in denen ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Sie gibt sich eine eigene Ordnung.
  2. Die Beschwerdekommission wird personell durch die Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt. Sie soll mindestens 2 und höchstens 3 Mitglieder haben. Mitglieder werden auf jeweils 2 Jahre gewählt und dürfen kein Amt im Vorstand innehalten. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft Radeland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.